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Vom 7. Juli 2010 Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat am 7. Juli 2010 auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 1 und 2 i.V.m. den §§ 69 Abs. 1 S. 2 und 70 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 59), i.V.m. Artikel 21 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der Universität Potsdam vom 17. Dezember 2009 (AmBek. UP 4/2010 S. 60) sowie der Allgemeinen Ordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (BAMA-O) vom 24. September 2009 (AmBek. UP S. 160) folgende Ordnung erlassen: [Fußnote: "Genehmigt vom geschäftsführenden Präsidenten der Universität Potsdam am 8. April 2011."] Inhalt § 1 Geltungsbereich § 2 Art und Dauer des Studiums § 3 Zugangsvoraussetzungen § 4 Ziele des Studiums § 5 Abschlussgrad § 6 Nachteilausgleich § 7 Studienausschuss § 8 Module § 9 Modulbeauftragte/r § 10 Masterarbeit § 11 Auslandsaufenthalte § 12 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen Anlagen Modulbeschreibung/Modulkatalog, Studienverlaufsplan § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für den nicht lehramtsbezogenen Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam und spezifiziert die BAMA-O. § 2 Art und Dauer des Studiums Das konsekutive forschungsorientierte Masterstudium Europäische Medienwissenschaft wird an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam als Ein-Fach-Studium mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern und 120 LP angeboten. § 3 Zugangsvoraussetzungen Die Zugangsvoraussetzungen regelt die jeweils aktuelle Zulassungsordnung. § 4 Ziele des Studiums (1) Das Masterstudium Europäische Medienwissenschaft zielt auf einen umfassenden Überblick über die Methoden und die Geschichte von Medientheorien und Medienkulturen und die Studierenden darüber hinaus in die Lage zu versetzen, eigenen Projekte zu entwickeln sowie Forschungs- und Gestaltungsbeiträge zu leisten. Während das Bachelor-Programm der Europäischen Medienwissenschaft einen stärker einführenden Charakter hat und generelle Methoden der Medienanalyse, Mediengeschichte und Mediengestaltung lehrt, stehen ist das Master-Programm stärker forschungsorientiert ausgerichtet mit dem allgemeinen Fokus auf Medienphilosophie sowie der Theorie und Geschichte des Medialen und seiner ästhetischen Reflexion. (2) Das Masterstudium befähigt zur wissenschaftlichen und ästhetisch-künstlerischen Analyse von Mediensystemen und ihren gesellschaftlichen und historischen Auswirkungen. Neben leitenden Positionen im Kulturmanagement, Verlagen, in der Öffentlichkeitsarbeit von Kulturinstitutionen oder dem Wissenschaftsmanagement und Ähnlichem zielt die Ausbildung des Masters auf das gesamte Spektrum der Medienwissenschaften im Hochschulbereich. § 5 Abschlussgrad Mit dem Vorliegen der erforderlichen Leistungsnachweise verleihen die Fachhochschule Potsdam und die Universität Potsdam durch die Philosophische Fakultät der Universität Potsdam den Grad eines "Master of Arts", abgekürzt als "M.A.". § 6 Nachteilausgleich (1) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss hin können einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen aufgrund von Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Universität Potsdam sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Universität Potsdam nach Ablauf der in der BAMA-O vorgesehenen Fristen abgelegt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maximal um zwei Semester verlängert werden. (2) Zu weiteren Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs siehe § 7 der BAMA-O. § 7 Studienausschuss Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird im Einvernehmen mit der Fachhochschule Potsdam für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft ein Studienausschuss bestellt, der auch als Prüfungsausschuss fungiert. Näheres regelt § 7 der Fachspezifischen Ordnung des Bachelorstudiengangs Europäische Medienwissenschaft. § 8 Module Folgende Module sind zu belegen: [Tabelle: " / Module / LP"] 1 / Medium und Medialität / 10 2 / Konfigurationen des Analogen und Digitalen / 10 3 / Visualität, Narrativität und Performativität / 10 4 / Intermediale Gestaltung / 10 5 / Nichtlineares Erzählen / 12 6 / Mediale Umgebungen / 12 7 / Interdisziplinäres Projekt / 8 8 / Experimentelle Forschungsarbeit / 8 9 / Interdisziplinäres Ergänzungsstudium / 10 10 / Abschlussmodul / 30 § 9 Modulbeauftragte/r Für die Gewährleistung der Lehre gemäß den Modulbeschreibungen ist jeweils ein/-e Modulbeauftragte/r zuständig. Die Modulbeauftragten stimmen das Lehrangebot untereinander ab. § 10 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit (einschließlich der Disputation) wird mit 29 Leistungspunkten bewertet und ist Teil des Abschlussmoduls. Die Disputation geht mit einem Viertel in die Gesamtnote der Masterarbeit ein. (2) Die Masterarbeit ist auf einem Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Wissenschaftliche Arbeiten sind in drei Exemplaren abzugeben, Projektarbeiten müssen einen ebenfalls in drei Exemplaren abzugebenden wissenschaftlichen Teil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung des medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese in der Regel den Umfang von 80 Seiten nicht überschreiten. (3) Die Masterarbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Studienausschuss entscheidet, als Gruppenarbeit von max. 3 Personen vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist. (4) Die Note der Masterarbeit (einschließlich der Disputation) geht zur Hälfte in die Gesamtnote des Masters ein. § 11 Auslandsaufenthalte (1) Den Studierenden wird empfohlen, einen Studienabschnitt von mindestens einem Semester im Ausland zu absolvieren. (2) Bei einem Auslandsaufenthalt muss vor Antritt beim Prüfungsausschuss ein Learning Agreement eingereicht werden. Aus dem Learning Agreement muss hervorgehen, für welche im Ausland geplanten Studienleistungen eine Anerkennung angestrebt wird. Das Learning Agreement ist dem Antrag auf Anerkennung beizulegen. § 12 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung in den Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft immatrikuliert werden. (2) Die Studierenden, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung im Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft immatrikuliert worden sind, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in den Geltungsbereich der neuen Ordnung wechseln. Leistungen, die im Rahmen des Studiums bis dato erbracht wurden, sind dabei ohne Nachteil anzuerkennen, sofern Prüfungen spätestens bei der zweiten Wiederholung bestanden wurden. (3) Die Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft vom 28. Juni 2007 (AmBek UP Nr. 6/07, S. 273) tritt nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit nach Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft. Entsprechende Prüfungsvorgänge müssen bis zu diesem Zeitpunkt beendet sein. Anlage 1: Modulbeschreibungen [siehe PDF] Anlage 2: Studienverlaufplan [siehe PDF] | ||
(Weitere Informationen zur MA-Arbeit finden sich im "Merkblatt für die MA-Arbeit", welches weiter oben heruntergeladen werden kann.) | ||
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