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Vom 7. Juli 2010 Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat am 7. Juli 2010 auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 1 und 2 i.V.m. den §§ 69 Abs. 1 S. 2 und 70 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 59), i.V.m. Artikel 21 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der Universität Potsdam vom 17. Dezember 2009 (AmBek. UP 4/2010 S. 60) sowie der Allgemeinen Ordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (BAMA-O) vom 24. September 2009 (AmBek. UP S. 160) folgende Ordnung erlassen: [Fußnote: "Genehmigt vom geschäftsführenden Präsidenten der Universität Potsdam am 8. April 2011."] Inhalt § 1 Geltungsbereich § 2 Art des Studiums § 3 Zugangsvoraussetzungen § 4 Ziele des Studiums § 5 Abschlussgrad § 6 Nachteilsausgleich § 7 Studienausschuss § 8 Module § 9 Modulbeauftrage/r § 10 Bachelorarbeit § 11 Schlüsselkompetenzen § 12 Auslandsaufenthalte § 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Anlagen Modulbeschreibung/Modulkatalog Studienverlaufsplan § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam und spezifiziert die Regelungen der BAMA-O. § 2 Art des Studiums Das Bachelorstudium Europäische Medienwissenschaft wird an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam als Ein-Fach-Studium mit 180 Leistungspunkten und einer Regelstudienzeit von 6 Semestern angeboten. § 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für das Studium im Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft ist die allgemeine Hochschulreife gemäß § 8 Abs. 2 BbgHG und § 18 BAMA-O. (2) Über weitere Möglichkeiten des Studienzugangs gemäß § 8 Abs. 3 ff. BbgHG entscheidet der Studienausschuss auf Grundlage eines schriftlichen Antrags im Einzelfall. § 4 Ziele des Studiums (1) Vorrangiges Ziel des Studiums ist es, Kompetenzen für die Analyse, Gestaltung und Kritik der Medien sowie ein inhaltsbezogenes Kulturmanagement zu vermitteln. Zugrunde gelegt wird ein allgemeiner Medienbegriff, der sowohl Kulturtechniken als auch grundlegende mediale Darstellungsformen (wie Bild, Ton und Sprache) und technische Medien in Theorie und Praxis umfasst. Im Einzelnen gehört dazu: - die kompetente Analyse und Bewertung von Kultur und Medien in Europa; - ein grundlegendes Verständnis der kulturellen Bedingtheit der Medien sowie auch der kulturellen Prozesse, die durch Medien hervorgebracht, beeinflusst und verändert werden; - Kenntnisse der Mediengeschichte und Medienästhetik, einschließlich der Neuen Medien; - die Fähigkeit zur Bewertung gestalterischer Prozesse sowie die kritische Analyse von Medieninhalten und Formen; - die Konzeption und Entwicklung medialer Formate und ihre Gestaltungsformen sowie deren Präsentation; - Souveränität im Umgang mit den sich ständig verändernden Anforderungen des Medienbereichs. (2) Angesichts der raschen Veränderung der Situation in und um Medien kann die Ausbildung nicht spezifisch auf ein einziges Berufsbild ausgerichtet sein; vielmehr sollen die Studierenden befähigt werden, sich schnell und kompetent auf neue Berufsfelder in den genannten Bereichen einzustellen. Die Neuen Medien benötigen für programmadministrative und programmentwickelnde Berufsfelder Fachleute, die eine profunde Kenntnis der Geschichte und Ästhetik der Medien besitzen und in der Lage sind, mediale Wirkungen auf Kultur und Gesellschaft zu untersuchen und zu beschreiben. Zu den möglichen Berufsfeldern der Absolventen/Absolventinnen gehören: Verlage und Printmedien (Feuilleton, medienspezifische und wissenschaftliche Programme), Radio und Fernsehen (Redaktion, Konzept und Kritik), Internet (Online-Redakteure/Redakteurinnen), Hypermedia (Redakteure/Redakteurinnen für Wissensmanagement), Kuratorentätigkeit (Festivals), Lektorate für medienästhetische Bereiche (DVD- und CD-ROM-Vorhaben, Fernsehfilm, Videoproduktion, Kurzfilme) sowie Berufe in der Werbung und im internationalen Kulturmanagement, der Medienproduktion (Formatentwicklung und Formatanalysen), in Mediendienstleistungen und selbständigen Medientätigkeiten. Hinzu kommt das gesamte Spektrum der Medienforschung im Hochschulbereich. § 5 Abschlussgrad Bei Vorliegen der erforderlichen Leistungsnachweise verleiht die Universität Potsdam im Einvernehmen mit der Fachhochschule Potsdam durch die Philosophische Fakultät den Grad eines "Bachelor of Arts", abgekürzt als "B. A.". § 6 Nachteilsausgleich Auf Antrag an den Studienausschuss können einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen aufgrund von Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Universität Potsdam sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Universität Potsdam nach Ablauf der in der BAMA-O vorgesehenen Fristen abgelegt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maximal um zwei Semester verlängert werden. Zu weiteren Gründen für einen Nachteilsausgleich siehe § 7 BAMA-O. § 7 Studienausschuss (1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird im Einvernehmen mit der Fachhochschule Potsdam für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft ein Studienausschuss bestellt, der auch als Prüfungsausschuss fungiert. Ihm gehören drei Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer/innen, ein(e) akademische/r Mitarbeiter/in des Studiengangs und ein(e) Studierende/r an. Die Professor/inn/en werden von den zwei Hochschulen benannt. Der/die Student/in muss im Bachelor- oder Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft eingeschrieben sein. (2) Die Amtszeit des Studienausschusses beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder und im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Design der Fachhochschule Potsdam vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienausschuss bestellen. (3) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen/Professoren einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Stellvertreter/in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Studienausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet im Zweifelsfall zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Der Studienausschuss ist insbesondere zuständig für 1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung, 2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte. (Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft), 3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang, 4. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen, 5. Die Einsetzung von Studienfachberater/inne/n. (5) Der Studienausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Studienausschuss zur Entscheidung vorgelegt. (6) Die Mitglieder des Studienausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten. § 8 Module Folgende Module sind zu belegen: [Tabelle: " / Modul / LP"] 1 / Einführung in die Medienkulturwissenschaft / 13 2 / Technische und gestalterische Grundlagen digitaler Medien / 8 3 / Medienrecht und Kulturökonomie / 16 4 / Europäische Kulturgeschichte und Medienkulturgeschichte / 18 5 / Medienkunst / 15 6 / Epistemologien des Medialen: Bild, Ton, Zeichen, Sprache / 14 7 / Mediale Inszenierungsformen / 14 8 / Konzepte und Formen der Mediengestaltung / 16 9 / Intermediale Projekte / 16 10 / Interdisziplinäres Ergänzungsstudium / 18 11 / Freie Projektarbeit (betreut) / 12 12 / Praktikum / 8 13 / Abschlussmodul / 12 § 9 Modulbeauftragter Für die Gewährleistung der Lehre gemäß den Modulbeschreibungen ist jeweils ein/e Modulbeauftragte/r zuständig. Die Modulbeauftragten stimmen das Lehrangebot untereinander ab. § 10 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit (einschließlich der Disputation) wird mit 11 Leistungspunkten bewertet und ist Teil des Abschlussmoduls. Die Disputation geht mit einem Viertel in die Gesamtnote der Bachelorarbeit ein. (2) Die Bachelorarbeit ist auf einem Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Wissenschaftliche Arbeiten sind in drei Exemplaren abzugeben, Projektarbeiten müssen einen ebenfalls in drei Exemplaren abzugebenden wissenschaftlichen Teil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung des medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese in der Regel den Umfang von 50 Seiten nicht überschreiten. (3) Die Bachelorarbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Studienausschuss entscheidet, als Gruppenarbeit von max. 3 Personen vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist. (4) Die Note der Bachelorarbeit geht mit einem Drittel in die Gesamtnote des Abschlusses ein. § 11 Schlüsselkompetenzen (1) Die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen umfasst 30 Leistungspunkte. Sie werden fachintegrativ vermittelt. (2) Die Kompetenzen der Grundphase sind Teil der Module 1 und 2. Die Kompetenzen der Aufbauphase sind Teil des Moduls 10. § 12 Auslandsaufenthalte (1) Den Studierenden wird nachdrücklich empfohlen, einen Studienabschnitt von mindestens einem Semester im Ausland zu absolvieren. (2) Bei einem Auslandsaufenthalt muss vor Antritt beim Studienausschuss ein Learning Agreement eingereicht werden. Aus dem Learning Agreement muss hervorgehen, für welche im Ausland geplanten Studienleistungen eine Anerkennung angestrebt wird. Das Learning Agreement ist dem Antrag auf Anerkennung beizulegen. § 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung in den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. (2) Die Studierenden, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft immatrikuliert worden sind, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in den Geltungsbereich der neuen Ordnung wechseln. Leistungen, die im Rahmen des Studiums bis dato erbracht wurden, sind dabei ohne Nachteil anzuerkennen, sofern Prüfungen spätestens bei der zweiten Wiederholung bestanden wurden. (3) Die Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft vom 28. Juni 2007 (AmBek UP Nr. 6/07, S. 273 ff.) tritt nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit nach Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft. Entsprechende Prüfungsvorgänge müssen bis zu diesem Zeitpunkt beendet sein. Anlage 1: Modulbeschreibungen [siehe PDF] Anlage: Studienverlaufsplan [siehe PDF] | ||
(Weitere Informationen zur BA-Arbeit finden sich im "Merkblatt für die BA-Arbeit", welches weiter oben heruntergeladen werden kann.) | ||
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